„Niederösterreich wird im September die Regelungen gegen sogenanntes ‚wildes Campieren‘ im Rahmen des Polizeistrafgesetzes neu definieren“, gab heute der freiheitliche Klubobmann im NÖ-Landtag LAbg. Ing. Mag. Reinhard Teufel bekannt. Dies sei deswegen notwendig geworden, weil „wildes Campieren“ außerhalb von bestehenden und genehmigten Campingplätzen stetig zunehme. Dabei sei es in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen mit der Abfallbeseitigung gekommen, so Teufel.
Bisher sei es im Rahmen der niederösterreichischen Landesgesetze möglich gewesen vereinzelt und kurzzeitig Zelte, Wohnwägen und Mobilheime auch außerhalb der dafür vorgesehenen und gewidmeten Flächen aufzustellen. Mit der nun vorgelegten Novelle werde es den Gemeinden ermöglicht, zielgerichtete und einzelfallbezogene Entscheidungen zu treffen, wo Campieren auch außerhalb von Campingplätzen möglich sein soll und wo nicht, erläuterte Teufel.
„Kernelement ist die Schaffung einer Verordnungskompetenz für die Gemeinden, die es diesen ermöglicht – zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für die Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz der örtlichen Gemeinschaft, die Landwirtschaft, den Tourismus oder den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild – das Campieren außerhalb von Campingplätzen zu verbieten“, freut sich der Tullner FPÖ-Bezirksobmann LAbg. Andreas Bors, dessen Gemeinde diesbezüglich bereits mehrmals negative Erfahrungen machen musste.
Ausgenommen seien selbstverständlich Zelte, Wohnwägen, Wohnmobile und Mobilheime, die nicht der Nächtigung dienen. Also mobile Elemente, die im Rahmen eines Zeltlagers, oder etwa eines Feuerwehrfestes aufgestellt würden, so Bors. Selbstverständlich seien auch Rettungsorganisationen ausgenommen, wenn es um die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gehe. Auch seien LKW-Fahrer ausgenommen, die anlassbezogen kurz auf Raststätten übernachten müssten. „Ein allgemeiner Parkplatz fällt allerdings nicht unter diese Ausnahme“, stellte Bors klar.
Mit dem neuen Gesetz werde das Verfügungsrecht von Grundeigentümern nicht eingeschränkt, betonte Teufel. Solange es dem Campinggesetz nicht widerspreche, könne der Grundherr das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen, Wohnmobilen und Mobilheimen, einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen, auf seinem Boden gestatten. Dabei dürfe laut Campingplatzgesetz ein zehn Personen übersteigender Kreis allerdings nicht länger als einer Woche campieren, so Teufel. Ausnahmen dabei gebe es nur für Jugend- oder Zeltlager im Rahmen von Festivals sowie Sport- und Kulturveranstaltungen.
Teufel zeigte sich zuversichtlich, dass mit diesem neuen Gesetz dem „wilden Campieren“ in Niederösterreich ein wirksamer Riegel vorgeschoben werden könne. Dies sei hinsichtlich des Natur- und Grünlandschutzes von großer Bedeutung, so Teufel.